Seite 9 bestand von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV, nachdem der Beschwerdeführer laut eigener Aussage im Abklärungsbericht Kontakte zu Behörden sowie Ärzten grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich pflegt (vgl. act. 7.2/125, S. 6). Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte auf eine lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV angewiesen ist, ob er also ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig wohnen kann.