4.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm drohe Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Eine solche kann denn auch weder dem Abklärungsbericht (vgl. dazu act. 7.2/125 und E. 4.5) noch den übrigen Akten entnommen werden. Somit ist der Tatbestand von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dasselbe gilt für den Tat-