4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, sodass er Anspruch auf Hilflosenentschädigung erhält. Unbestritten erscheint, dass er bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen nicht dauernd die Hilfe Dritter oder persönliche Überwachung benötigt.