Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der Hilfsbedürftigkeit sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 563/2004 vom 2. März 2005 E. 3; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV.2014/388 vom 9. November 2016 E. 2.3).