38 Abs. 1 lit. a IVV (selbständiges Wohnen) muss die betroffene Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder auf Unterstützung zur Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) angewiesen sein (vgl. Rz. 8050 KSIH). Bei ausserhäuslichen Verrichtungen liegt ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung vor, wenn diese notwendig ist, damit die betroffene Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.)