8053 KSIH). Gemäss dem Bundesgericht korreliert diese Quantifizierung von zwei Stunden pro Woche mit der Wertung des Gesetzgebers, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bereits bei jeder Form und Dauer der Inanspruchnahme lebenspraktischer Begleitung gegeben sein soll, sondern vielmehr einen bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit voraussetzt (vgl. BGE 133 V 462 E. 2). Als Voraussetzung von Art. 38 Abs. 1 lit.