3.2 Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung besteht, wenn eine Person ausserhalb eines Heims lebt und infolge einer Beeinträchtigung der Gesundheit ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Ziel der lebenspraktischen Begleitung muss es sein zu verhindern, dass eine Person schwer verwahrlost und/oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden muss (vgl. Rz 8040 KSIH). Zu