Fortbewegung, Kontaktaufnahme. Hilflos in einer dieser Lebensverrichtungen ist eine versicherte Person bereits dann, wenn sie für eine Teilfunktion regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2; Rz. 8011 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH [gültig ab 1. März 2016; Stand: 1. Januar 2021]; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV.2014/388 vom 9. November 2016 E. 2.1).