Seite 7 wobei diese Grade in Art. 37 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) näher umschrieben werden. Nach der Praxis sind zur Festlegung des Grades der Hilflosigkeit sechs alltägliche Lebensverrichtungen massgebend, nämlich Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung, Kontaktaufnahme.