Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht würde, könnte diese aber ohnehin als geheilt angesehen werden. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass die grundsätzliche Folge einer Gehörsverletzung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wäre. Der Beschwerdeführer hat eine solche im Hauptantrag seines Rechtsbegehrens indessen gar nicht verlangt. Auch in der Beschwerdebegründung wurde von ihm nicht entsprechend argumentiert. Es kann somit angenommen werden, dass der Versicherte einer materiellen Beurteilung der Streitsache durch das Obergericht den Vorzug gibt.