Vorliegend gilt es zu beachten, dass im Bereich der Massenverwaltung herabgesetzte Anforderungen an das Begründungsmass gelten (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5276/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1). Es erscheint fraglich, ob der Versicherte basierend auf den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung tatsächlich nicht in der Lage sein soll, die Gründe für die Abweisung des Leistungsbegehrens nachzuvollziehen. Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht würde, könnte diese aber ohnehin als geheilt angesehen werden.