2.2 Ein weiterer Vorwurf des Versicherten rein formaler Natur betrifft eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz. Diese habe namentlich keine konkrete Berechnung der Dritthilfe vorgenommen. Vorliegend gilt es zu beachten, dass im Bereich der Massenverwaltung herabgesetzte Anforderungen an das Begründungsmass gelten (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5276/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1).