Steht im Falle einer Rechtsverzögerung ein Entscheid noch aus, kann die Rechtsmittelinstanz die zuständige Vorinstanz anweisen, innert einer bestimmten Frist tätig zu werden (BGE 117 Ia 336 E. 1b). Hier hat die IV-Stelle aber mittlerweile über das Gesuch des Beschwerdeführers verfügt, sodass eine entsprechende Anweisung hinfällig ist. Im Prinzip würde die Möglichkeit verbleiben, im Dispositiv eine Rechtsverzögerung festzustellen (vgl. dazu BGE 129 V 411 E. 1.3). Da der Beschwerdeführer indes keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist darauf zu verzichten.