Seite 6 bührlich lange ausgebliebene weitere Bearbeitung des IV-Gesuchs des Versicherten. Konkrete prozessuale Folgen hat das Untätigbleiben der IV-Stelle freilich nicht. Beziehungsweise braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, inwieweit die Vorinstanz die dem Versicherten zustehenden Minimalgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV missachtet hat. Steht im Falle einer Rechtsverzögerung ein Entscheid noch aus, kann die Rechtsmittelinstanz die zuständige Vorinstanz anweisen, innert einer bestimmten Frist tätig zu werden (BGE 117 Ia 336 E. 1b).