b) Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer im April 2020 seine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle eingereicht. Letztere holte anschliessend einen Arztbericht beim Hausarzt des Versicherten, H., ein. Dieser Arzt hatte den Versicherten bis zu jenem Zeitpunkt offenbar noch nie persönlich behandelt und konnte deshalb – wie er selber ausdrücklich festhielt – nur sehr beschränkt aufgrund der Akten Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherten machen (act. 7.2/105). Das nächste im IV-Dossier dokumentierte actorum ist eine Terminbestätigung der IV-Stelle mit Erstellungsdatum vom 17. Januar 2023.