D. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch Rechtsanwältin AA. vertretenen Versicherten vom 11. März 2024, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 22. April 2024 erstattet (act. 6). Mit Replik vom 16. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 9). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Erwägungen