Aktuell sei in der angestammten Tätigkeit von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % auszugehen, adaptiert betrage die Minderung 20 bis 30 %. Durch adäquate Therapie der chronischen Migräne und die Hilfsmittelversorgung der Hemiataxie sei davon auszugehen, dass innerhalb eines Jahres eine Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 80 % und mehr erreichbar sei, und in adaptierter Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (act. 7.2/51). Von der Sachbearbeitung um eine Würdigung des Gutachtens erbeten, erachtete der RAD in einer Stellungnahme vom 13. April 2016 Eingliederungsmassnahmen als zumutbar (act. 7.2/52).