Eine seitens des Versicherten hierauf eingelegte Beschwerde hiess das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil O3V 14 30 vom 19. August 2016 dahingehend gut, als es die IV-Stelle anwies, das Verfahren zur Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen und nach dessen Abschluss neu zu verfügen. Im Rahmen der neuerlichen Abklärungen holte die IV-Stelle ein externes neurologisches Fachgutachten ein. Die betreffende Expertise wurde am 30. März 2016 erstattet. Der zuständige Gutachter stellte folgende Diagnosen: