In einer Beurteilung vom 15. August 2014 kam der Regionale ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, sozialmedizinisch sei keine rentenbegründende Invalidität anzuerkennen (act. 7.2/20). Die IV-Stelle verfügte folglich am 13. Oktober 2014 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, dass keine Kostengutsprache für IV-Leistungen gewährt würde (act. 7.2/26). Eine seitens des Versicherten hierauf eingelegte Beschwerde hiess