B. Am 22. Juli 2014 meldete sich der Versicherte aufgrund von diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (motorische Störungen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen und Knieschmerzen) von Neuem zum Leistungsbezug an. Die Zuständigkeit für die Beurteilung des Gesuchs oblag nun der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (act. 7.2/9). In einer Beurteilung vom 15. August 2014 kam der Regionale ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, sozialmedizinisch sei keine rentenbegründende Invalidität anzuerkennen (act.