I. des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung vom 9. Februar 2024 der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab April 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebenspraktische Begleitung) zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen an die Hand nehme und neu über die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers entscheide. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. II. der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt