Seite 25 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.