Im vorliegenden Fall erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.-- als angemessen, welches an der unteren Bandbreite des üblicherweise in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Honorars von rund Fr. 1'800.-- bis 2'500.-- liegt, dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die zweite von der Beschwerdeführerin eingereichte Eingabe im Vergleich zur Beschwerdeschrift keine neuen Argumente enthält, für welche ein Zusatzaufwand ersichtlich wäre. Zuzüglich einer Barauslagenpauschale von 4% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Entschädigung von Fr. 2'248.50, welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.