Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.-- als angemessen, welches an der unteren Bandbreite des üblicherweise in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Honorars von rund Fr. 1'800.-- bis 2'500.-- liegt, dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die zweite von der Beschwerdeführerin eingereichte Eingabe im Vergleich zur Beschwerdeschrift keine neuen Argumente enthält, für welche ein Zusatzaufwand ersichtlich wäre.