3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat eine im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende Beschwerde führende Person – was auf die Beschwerdeführerin zutrifft – Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Entschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/ 2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit.