3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. In IV-Verfahren vor Obergericht betragen die Kosten üblicherweise Fr. 800.--, sofern