konkret steht, der tatsächlich erzielte Verdienst (brutto, nicht netto) aber nur dann als Basis für die Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist, wenn kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.2 m.w.H.). 3. Kosten und Entschädigung