Allerdings wurde die Betreuung des im Zeitpunkt der Abklärung erst 2 Monate alten Kindes der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung lediglich mit 10% gewichtet. Es muss angenommen werden, dass sich mit zunehmendem Alter des Kindes diese Gewichtung mit Auswirkung auf die Gewichtung der übrigen in der Haushaltsabklärung angeführten Bereiche schon kurz darauf verändert haben dürfte.