Die Abklärungsperson ermittelte eine lediglich geringe Einschränkung im Haushaltsbereich von 8.75%, dies unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht ihres vollzeitlich erwerbstätigen Lebenspartners. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Beschwerdeführerin die Höhe der ermittelten Einschränkung grundsätzlich nicht und die von der Vorinstanz ermittelte Ein-