Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ist aus rheumatologischer Sicht auf maximal 30% einzuschätzen. Es empfiehlt sich eine ergänzende Abklärung an Ort und Stelle (Haushaltsabklärung)." Dieser Empfehlung entsprechend hat die Vorinstanz am 13. April 2021 bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durchgeführt (IV-act. 90). Die Abklärungsperson ermittelte eine lediglich geringe Einschränkung im Haushaltsbereich von 8.75%, dies unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht ihres vollzeitlich erwerbstätigen Lebenspartners.