Nachdem von der Beschwerdeführerin psychische Beschwerden weder geltend gemacht werden noch gestützt auf die Unterlagen ersichtlich wäre, dass sie unter solchen leidet, erübrigt sich aus Sicht des Obergerichts die (erneute) Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Die relevanten Einschränkungen können mit einem monodisziplinären Gutachten, sei dies beim Vorgutachter Dr. C. oder einer anderen geeigneten medizinischen Fachperson aus dem Bereich Rheumatologie/Orthopädie, abgeklärt werden. Im konkreten Fall wird die Streitsache zur Vornahme dieser Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.