Um die zwischen den Parteien umstrittene Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch für die Zeit ab März 2023 zu beantworten und schlüssige und nachvollziehbare Aussagen zur in diesem Zusammenhang relevanten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten, sind in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig. Nachdem von der Beschwerdeführerin psychische Beschwerden weder geltend gemacht werden noch gestützt auf die Unterlagen ersichtlich wäre, dass sie unter solchen leidet, erübrigt sich aus Sicht des Obergerichts die (erneute) Einholung eines polydisziplinären Gutachtens.