Daran ändert auch die von der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zusätzlich eingereichte RAD-Stellungnahme vom 15. März 2024 (act. 8) nichts, wo der RAD-Arzt ausführte, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung liege "in der gleichen Einschätzung des RAD, welcher ebenfalls bei einzig gesundheitlichen Limiten von Seiten eines Schmerzsyndroms am Rücken sowie erfolgreich implantierten künstlichen Hüftgelenken zu einer 100% adaptierten Arbeitsfähigkeit kommt."