Während der internistische PMEDA-Gut- achter in seinem Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte und anführte, die Beschwerdeführerin habe während der 90-minütigen Begutachtung nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt (IV-act. 128, S. 74 unten); wies der orthopädische PMEDA-Gutachter darauf hin, die Beschwerdeführerin habe vorrangig von lumba-