48: Stundenlohnanstellung bei I.; der Vorinstanz wurde seitens des Rechtsvertreters später mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe seit Juli 2022 eine neue Anstellung als Assistenzperson bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden [IV-act. 121], was ebenfalls einem rund 20%-igen Arbeitspensum entspricht). Ob bzw. in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin nach der Operation der rechten Hüfte im Januar 2022 vor dem Stellenantritt im Juli 2022 einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachging oder nicht, ergibt sich nicht aus den vorhandenen Unterlagen. Im Arztbericht "Berufliche Integration/Rente" vom 10. März 2022 (IV-act.