Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab 12. November 2022 wieder als zu 100% arbeitsfähig zu betrachten sei und hat drei Monate später, also ab März 2023, die Rente aufgehoben, womit die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist. Für die somit zwischen den Parteien konkret umstrittene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2022 wird auch das erwähnte PMEDA-Gutachten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sein, nachdem die Gutachter die Beschwerdeführerin im Verlauf des Novembers 2022