• Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab 12. November 2022 wieder als zu 100% arbeitsfähig zu betrachten sei und hat drei Monate später, also ab März 2023, die Rente aufgehoben, womit die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist.