unfähig einstufte (einhergehend mit einer drei Monate daraufhin erfolgten Rentenanpassung per Januar 2022, wo der Beschwerdeführerin wiederum eine volle IV-Rente zugesprochen wurde), ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. c. Die Ausrichtung einer vollen Rente von Januar 2022 bis und mit Februar 2023 ist zwischen den Parteien nicht umstritten und damit an dieser Stelle auch nicht näher zu prüfen. Insoweit die Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2023 einen Rentenanspruch geltend macht, ist zur in diesem Zusammenhang relevanten Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes in Erwägung zu ziehen: