105, S. 3). Dr. B. ging gemäss RAD-Bericht vom 16. Februar 2023, nach Annahme einer vorübergehenden Arbeitsfähigkeit von 50% seit August 2020, ab Oktober 2021 wieder von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (IV-act. 130, S. 3 oben).