Dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2021 (IV-act. 95) ist bezüglich einer Zunahme von Beschwerden an der rechten Hüfte schliesslich ebenfalls nichts zu entnehmen. Der Rechtsvertreter führte lediglich sehr allgemein gehalten aus, die Lage der Beschwerdeführerin habe sich "seit der Begutachtung vom 25. Juni 2019 in verschiedener Hinsicht (gesundheitlich, familiär) erheblich" geändert, ohne allerdings eine konkrete Beschwerdezunahme an der rechten Hüfte zu erwähnen bzw. darauf hinzuweisen, dass sich ihre gesundheitliche Situation konkret mit Bezug auf die später operierte rechte Hüfte gravierend verschlechtert hätte.