Aufgrund eines Schmerzsyndroms bestehe in körperlich fordernden Tätigkeiten zwar eine Limitierung, da die Hüften aber grundsätzlich erfolgreich medizinisch behandelt worden seien, sei basierend auf dem Gutachten von Dr. C. nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% angestammt und adaptiert auszugehen. Diese RAD-Einschätzung erscheint nachvollziehbar, nachdem Dr. D. in seinen Berichten zwar explizit auf persistierende Schmerzen in der Hüfte rechts hinwies, aber die Beschwerdeführerin zuletzt im Juli 2020 ebenfalls zu 50% arbeitsunfähig geschrieben und im Anschluss keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert hatte.