• Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird – für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020 eine volle IV-Rente zugesprochen hat, ist nicht umstritten und hier somit auch nicht weiter zu prüfen.