Die Einschätzung des Behandlers stimmt somit mit der gutachterlichen Einschätzung überein. Nachdem das Gutachten zudem auch vom RAD im Bericht vom 9. Oktober 2019 als versicherungsmedizinisch plausibel bezeichnet wurde (IV-act. 69, S. 2), ist dieses als beweiswertig einzustufen.