• Das Gutachten von Dr. C. ist ausführlich begründet, berücksichtigt insbesondere die ihm von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten, umfassenden Akten und die eigenen Untersuchungsbefunde (vgl. dazu IV-act. 68, S. 3, Ziff.1.3), leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerung des Gutachters sind nachvollziehbar begründet. Der Gutachter berücksichtigte insbesondere die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. F. (IV-act.