zeitigen Erwerbspensum tätig gewesen wäre, wie sie geltend macht, ist jedoch nicht ersichtlich. Nach der Geburt der zweiten Tochter hätte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zunächst wieder in einem 60%-Pensum gearbeitet und danach das Pensum schrittweise wieder erhöht. Unter diesen Umständen fällt die von der Vorinstanz sowohl für die Zeit vor als für die hier relevante erste Zeit nach der Geburt der Tochter angenommene Qualifikation von 70% Erwerb / 30% Haushalt zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. 2.3 Einschränkung im Erwerbsbereich