relevant ist das Ausmass der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ab allfälligem Rentenbeginn bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen. Was die zuletzt vor der IV-Anmeldung ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin bei der Tankstelle betrifft, ist aktenkundig, dass ihr diese Arbeit gut gefallen habe, obwohl es schwierig gewesen sei mit dem Vorgesetzten (vgl. dazu IV-act. 20, S. 4 oben). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor der vom Arbeitgeber ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung eine alternative Stelle