c. Bei einer Gesamtwürdigung kann die von der Vorinstanz bei der Rentenprüfung seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2018 angenommene Qualifikation von 70% Erwerb und 30% Haushalt grundsätzlich nachvollzogen werden. Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung weniger als 80% erwerbstätig war, ist dabei nicht in erster Linie ausschlaggebend; relevant ist das Ausmass der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ab allfälligem Rentenbeginn bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen.