Sollte trotzdem nach der gemischten Methode vorgegangen werden, so wäre der Anteil Erwerb ihrer Ansicht nach mit 80% und der Anteil Haushalt mit 20% einzusetzen. Die Vorinstanz ging bei der Rentenprüfung dagegen davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einer Gewichtung von 70% Erwerb und 30% Haushalt zu qualifizieren sei. Hierzu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: