Geht es um die Beurteilung eines Rentenanspruchs, ist vorab entscheidend, wie der Invaliditätsgrad zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz sie als Teilerwerbstätige qualifiziert und den Invaliditätsgrad anhand der sog. gemischten Methode ermittelt habe. Theoretisch sei für die Beschwerdeführerin nämlich ein 100% Pensum möglich. Sollte trotzdem nach der gemischten Methode vorgegangen werden, so wäre der Anteil Erwerb ihrer Ansicht nach mit 80% und der Anteil Haushalt mit 20% einzusetzen.