2.1 Die Parteien sind sich, was die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, zunächst uneinig darüber, ob überhaupt auf das Gutachten der PMEDA AG abgestellt werden darf. Während die Beschwerdeführerin das Gutachten nicht als beweiswertig erachtet, bejaht die Vorinstanz dessen Beweiswertigkeit und geht gestützt auf das Gutachten insbesondere davon aus, bei der Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung im November 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit angestammt bzw. adaptiert auszugehen und auch die Haushaltstätigkeit sei ihr ohne Einschränkung zumutbar.